AGB


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

 

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auf-

tragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden

oder Lieferanten wird widersprochen.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag

des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem

Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder

eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,

so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne

Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von

Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten

Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Gel-

tendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei

Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich

gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiter-

gehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

 

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die

Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstel-

len, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht

auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten

nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht

werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder

eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften

Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme

des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren

Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber

nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des

Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung

vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie

fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen

entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweg-

licher Sachen.

 

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus-

und Einbaukosten.

 

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das

Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transport-

wege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht

werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk

hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die

Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch

Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die

entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung

gestellt.

 

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in

Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme-

wirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die

Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir

berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den

noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei

entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend

machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen

geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder

zu fetten

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind

jeweils nach Lack-

oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

Mängelansprüche entstehen.

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung

vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des

Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-

ten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

unser Eigentum.

 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbe-

haltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäfts-

betrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forde-

rungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits

jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes

an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat

sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehal-

ten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber

seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrech-

ten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-

vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten

oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in

Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen

Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der

Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber

steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech-

nungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten

wir uns unser Eigentums-

und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz unseres Unternehmens.